Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 63, Nein: 0

Beschluss Nr. 200:

 

Der Landkreis Landshut erlässt auf Grund des Art. 14a und 17 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern folgende 1. Änderung zur Satzung zur Regelung der Entschädigung ehrenamtlicher tätiger Kreisräte und sonstiger Kreisbürger (beschlossen am 11.05.2020, in Kraft getreten am 01.05.2020):

 

§1

 

§ 3 wird wie folgt geändert:

 

1.    In Absatz 1 Satz 3 wird nach „…oder sonstigen Gremien“ der Passus „(z.B. Regionalausschuss, Jurysitzungen usw.)“ ergänzt.

 

2.    Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
„Nachgewiesene Kosten für eine notwendige Betreuung von im Haushalt der ehrenamtlich tätigen Person lebenden

a) Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

b) Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind,

c) Angehörigen im Sinne des Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG mit festgestelltem Pflegegrad nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch

werden bis zu einem Höchstbetrag von 130 € ersetzt; für Personen, denen eine Entschädigung nach Abs. 5 zusteht, gilt Halbsatz 1 nur, soweit die erstattungsfähigen Betreuungskosten diese Entschädigung übersteigen.“

 

3.    Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 7 und wird wie folgt geändert:
Die Zahl “5“ wird durch die Zahl “6“ ersetzt.

 

§2

 

Diese 1. Änderung zur Entschädigungssatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

 

Landshut, den