Beschluss Nr. 364
Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag folgende 1.Änderungssatzung
zur Satzung zur Regelung der Entschädigung ehrenamtlicher tätiger Kreisräte und
sonstiger Kreisbürger (beschlossen am 11.05.2020, in Kraft getreten am
01.05.2020) zu beschließen:
Der Landkreis Landshut erlässt auf Grund des Art. 14a und 17 der
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern folgende 1. Änderung zur Satzung zur
Regelung der Entschädigung ehrenamtlicher tätiger Kreisräte und sonstiger
Kreisbürger (beschlossen am 11.05.2020, in Kraft getreten am 01.05.2020):
§1
§ 3 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 Satz 3 wird nach „…oder
sonstigen Gremien“ der Passus „(z.B. Regionalausschuss, Jurysitzungen
usw.)“ ergänzt.
- Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
„Nachgewiesene
Kosten für eine notwendige Betreuung von im Haushalt der ehrenamtlich tätigen
Person lebenden
a) Kindern,
die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) Kindern
mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind,
c)
Angehörigen im Sinne des Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG mit festgestelltem Pflegegrad
nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
werden bis
zu einem Höchstbetrag von 130€ ersetzt; für Personen, denen eine Entschädigung
nach Abs.5 zusteht, gilt Halbsatz 1 nur, soweit die erstattungsfähigen Betreuungskosten
diese Entschädigung übersteigen.“
- Der bisherige Abs.6 wird Abs.7 und
wird wie folgt geändert:
Die Zahl“5“ wird durch die Zahl“6“ ersetzt.
§2
Diese 1. Änderung zur Entschädigungssatzung tritt am 01.01.2024 in
Kraft.
Landshut,
den