Beschluss Nr. 160:
Der Kreistag des Landkreises Landshut erteilt gemäß Art. 88 Abs. 3 LKrO die Entlastung für die Jahresrechnung des Haushaltsjahres 2021.
Beschluss Nr. 160:
Der Kreistag des Landkreises Landshut erteilt gemäß Art. 88 Abs. 3 LKrO die Entlastung für die Jahresrechnung des Haushaltsjahres 2021.