Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Beschluss Nr. 86:

 

1.    § 11 Sätze 1 bis 3 der Verbandssatzung werden wie folgt gefasst:

1Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter, jeweils der Oberbürgermeister der Stadt Landshut und der Landrat des Landkreises Landshut, wechseln regulär im Turnus von drei Jahren. 2Stellt die Stadt den Vorsitzenden, ist der Stellvertreter der Landrat und umgekehrt. 3Nach der Gründung des Zweckverbandes und für die erste Hälfte der am 01.05.2020 beginnenden Kommunalwahlperiode übernimmt der Oberbürgermeister der Stadt Landshut den Verbandsvorsitz.“

 

2.    § 3 Absatz 2 der Geschäftsordnung wird wie folgt gefasst:

„Der Rechnungsprüfungsausschuss ist aus der Mitte der Verbandsversammlung zu bilden. Er besteht aus drei Verbandsräten.

Für jedes Ausschussmitglied wird ein Stellvertreter bestimmt, der bei Verhinderung des Ausschussmitglieds eintritt.

Die Zusammensetzung des Rechnungsprüfungsausschusses sowie der Vorsitzende und sein Vertreter werden durch Beschluss der Verbandsversammlung im Rahmen des Art. 103 Abs. 2 GO festgelegt.“

 

3.    § 5 Satz 2 der Verbandssatzung wird wie folgt gefasst:

 

„Es werden Facharbeitskreise und ein Beirat gebildet.“

 

Die Geschäftsordnung der Verbundkommission vom 28.6.2018 wird aufgehoben.

 

4.    § 4 Absatz 3 der Verbandssatzung wird wie folgt gefasst:

„Der Zweckverband hat außerdem die Aufgabe

1.    moderne Vertriebsformen und Abfertigungssysteme einzuführen und zu betreiben (z.B. Handy-Ticket-System), und auch im Übrigen auf die einheitliche Ausgestaltung und Kompatibilität der Abfertigungssysteme hinzuwirken,

2.    Marketing für den verbundintegrierten Verkehr und die Kommunikation zum Fahrgast zu betreiben, sowie die Fahrgäste zu informieren,

3.    auf Wunsch der Verbandsmitglieder und der in ihrem Gebiet liegenden Gemeinden diese sowie deren Zusammenschlüsse beim Vertragsmanagement zu unterstützen (Vergabestelle), sowie sie bei den Bahnthemen zu begleiten,

4.    auf die Einbringung der Fahrplan- und Tarifdaten des ÖPNV und SPNV in elektronische Fahrplanauskunftssysteme hinzuwirken,

5.    auf eine einheitliche Gestaltung und Ausstattung der Fahrgastinformationssysteme und Haltestelleneinrichtungen hinzuwirken,

6.    auf die Abstimmung von Fahrplänen hinzuwirken,

7.    1die Fortschreibung der bestehenden Nahverkehrspläne der Verbandsmitglieder zu koordinieren und auf deren Wunsch einen gemeinsamen regionalen Nahverkehrsplan vorzubereiten. 2Dabei ist das Ziel der Herstellung der Barrierefreiheit entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu verfolgen,

8.    nach Einführung des Überland-Flughafen-Express München (ÜFEX) auf die Einbeziehung des gesamten Schienenverkehrs in der Region hinzuwirken,

9.    1in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen in Stadt und Landkreis Landshut Verbesserungen des ÖPNV-Angebotes zu koordinieren und zu begleiten. 2In diesem Rahmen ist auf die sukzessive Optimierung der Fahrpläne hinsichtlich der Anschlussverbindungen Bus – Bus und Bus – Bahn, dem Schließen von Beförderungslücken (z.B. Anbindung Gewerbegebiete) und ergänzender bedarfsorientierter Angebote durch alternative, flexible Bedienformen hinzuwirken. ³Sind bestehende Linien von den Planungen betroffen, sind die betroffenen Verkehrsunternehmen frühzeitig daran zu beteiligen.“

 

5.    § 11 Absatz 3 der Dienstanweisung „Finanz- und Kassenwesen“ vom 26.6.2018 wird um folgenden Satz 2 ergänzt, wodurch der bisherige Satz 2 nun Satz 3 wird:

„Für Zahlungen an die Verkehrsunternehmen im Rahmen der Erlöszuscheidung gilt die Anordnungsbefugnis abweichend davon bis 175.000,-- €.“

 

6.    Der Beschluss zu Ziffer 2 tritt rückwirkend zum 1.5.2020 in Kraft.