Sitzung: 05.11.2020 Verbandsversammlung LAVV
Beschluss: Abstimmungsergebnis:
Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0
Beschluss Nr. 86:
1.
§
11 Sätze 1 bis 3 der Verbandssatzung werden wie folgt gefasst:
„1Der Verbandsvorsitzende und
sein Stellvertreter, jeweils der Oberbürgermeister der Stadt Landshut und der
Landrat des Landkreises Landshut, wechseln regulär im Turnus von drei Jahren. 2Stellt
die Stadt den Vorsitzenden, ist der Stellvertreter der Landrat und umgekehrt. 3Nach
der Gründung des Zweckverbandes und für die erste Hälfte der am 01.05.2020
beginnenden Kommunalwahlperiode übernimmt der Oberbürgermeister der Stadt
Landshut den Verbandsvorsitz.“
2.
§
3 Absatz 2 der Geschäftsordnung wird wie folgt gefasst:
„Der Rechnungsprüfungsausschuss ist aus der Mitte der
Verbandsversammlung zu bilden. Er besteht aus drei Verbandsräten.
Für jedes Ausschussmitglied wird ein Stellvertreter bestimmt, der bei
Verhinderung des Ausschussmitglieds eintritt.
Die Zusammensetzung des Rechnungsprüfungsausschusses sowie der
Vorsitzende und sein Vertreter werden durch Beschluss der Verbandsversammlung
im Rahmen des Art. 103 Abs. 2 GO festgelegt.“
3.
§
5 Satz 2 der Verbandssatzung wird wie folgt gefasst:
„Es
werden Facharbeitskreise und ein Beirat gebildet.“
Die
Geschäftsordnung der Verbundkommission vom 28.6.2018 wird aufgehoben.
4.
§
4 Absatz 3 der Verbandssatzung wird wie folgt gefasst:
„Der
Zweckverband hat außerdem die Aufgabe
1.
moderne
Vertriebsformen und Abfertigungssysteme einzuführen und zu betreiben (z.B.
Handy-Ticket-System), und auch im Übrigen auf die einheitliche Ausgestaltung
und Kompatibilität der Abfertigungssysteme hinzuwirken,
2.
Marketing
für den verbundintegrierten Verkehr und die Kommunikation zum Fahrgast zu
betreiben, sowie die Fahrgäste zu informieren,
3.
auf
Wunsch der Verbandsmitglieder und der in ihrem Gebiet liegenden Gemeinden diese
sowie deren Zusammenschlüsse beim Vertragsmanagement zu unterstützen
(Vergabestelle), sowie sie bei den Bahnthemen zu begleiten,
4.
auf
die Einbringung der Fahrplan- und Tarifdaten des ÖPNV und SPNV in elektronische
Fahrplanauskunftssysteme hinzuwirken,
5.
auf
eine einheitliche Gestaltung und Ausstattung der Fahrgastinformationssysteme
und Haltestelleneinrichtungen hinzuwirken,
6.
auf
die Abstimmung von Fahrplänen hinzuwirken,
7.
1die Fortschreibung der bestehenden
Nahverkehrspläne der Verbandsmitglieder zu koordinieren und auf deren Wunsch
einen gemeinsamen regionalen Nahverkehrsplan vorzubereiten. 2Dabei
ist das Ziel der Herstellung der Barrierefreiheit entsprechend den gesetzlichen
Vorgaben zu verfolgen,
8.
nach
Einführung des Überland-Flughafen-Express München (ÜFEX) auf die Einbeziehung
des gesamten Schienenverkehrs in der Region hinzuwirken,
9.
1in Zusammenarbeit mit den zuständigen
Stellen in Stadt und Landkreis Landshut Verbesserungen des ÖPNV-Angebotes zu
koordinieren und zu begleiten. 2In diesem Rahmen ist auf die
sukzessive Optimierung der Fahrpläne hinsichtlich der Anschlussverbindungen Bus
– Bus und Bus – Bahn, dem Schließen von Beförderungslücken (z.B. Anbindung
Gewerbegebiete) und ergänzender bedarfsorientierter Angebote durch alternative,
flexible Bedienformen hinzuwirken. ³Sind bestehende Linien von den Planungen
betroffen, sind die betroffenen Verkehrsunternehmen frühzeitig daran zu beteiligen.“
5.
§
11 Absatz 3 der Dienstanweisung „Finanz- und Kassenwesen“ vom 26.6.2018 wird um
folgenden Satz 2 ergänzt, wodurch der bisherige Satz 2 nun Satz 3 wird:
„Für Zahlungen an die Verkehrsunternehmen im Rahmen der Erlöszuscheidung
gilt die Anordnungsbefugnis abweichend davon bis 175.000,-- €.“
6.
Der
Beschluss zu Ziffer 2 tritt rückwirkend zum 1.5.2020 in Kraft.