Beschluss Nr. 396:
1.
Mit den vorgestellten Änderungsvorschlägen im
Verwaltungs- und Vermögenshaushalt besteht Einverständnis.
2.
Dem Kreistag wird empfohlen, den Kreishaushalt
2018 mit folgenden Eckwerten zu beschließen:
2.1.
Der Verwaltungshaushalt schließt in den
Einnahmen und Ausgaben mit 178.965.547 €.
2.2.
Der Vermögenshaushalt schließt in den Einnahmen
und Ausgaben mit 43.045.850 €.
2.3.
Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 3.000.012 €
festgesetzt.
2.4. Verpflichtungsermächtigungen werden in Höhe von 9.250.000 € festgesetzt.
2.5.
Die Höhe des durch die sonstigen Einnahmen nicht
gedeckten Bedarfs, der nach Art. 18 Abs. 1 FAG auf die kreisangehörigen
Gemeinden umzulegen ist, wird für das Haushaltsjahr 2018 auf 88.385.675 €
festgesetzt.
2.6.
Die Kreisumlage wird auf einen einheitlichen
Hebesatz von 49,0 % aus den Umlagegrundlagen 2018 in Höhe von 180.378.928 €
festgesetzt.
2.7.
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur
rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 10.000.000
€ festgesetzt.
2.8.
Das Investitionsprogramm gemäß Art. 64 Abs. 2
LKrO und die mittelfristige Finanzplanung werden genehmigt.
3.
Die vorgesehene Kreditermächtigung soll
projektbezogen für die Generalsanierung des Maximilian-von-Montgelas-Gymnasiums
sowie den Neubau der Turnhalle Neufahrn herangezogen werden. Der Landrat wird
ermächtigt, die notwendigen Kreditanträge bereits jetzt fristwahrend zu
stellen.
4.
Im Vollzug des Haushalts ist anzustreben, dass für
die in Anspruch genommenen Förderdarlehen in gleicher Höhe Mittel der
allgemeinen Rücklage zugeführt werden, bzw. Sondertilgungen durchgeführt
werden. Um das zu erreichen, dürfen die im Haushalt eingeplanten Mittel für den
Ausgleich des Betriebskostendefizits der LAKUMED-Kliniken sowie die Zuschüsse
für das Feuerwehrwesen und die Nebenkirchen nur nach vorheriger Zustimmung
durch den Kreisausschuss ausbezahlt werden.
5. Der Antrag der Gemeinde und Verwaltungsgemeinschaft Gerzen vom 01.02.2017 auf Einführung einer gesplitteten Kreisumlage wird nicht weiter verfolgt.