Beschluss Nr. 200:
Der Landkreis Landshut erlässt auf Grund des Art. 14a und 17 der
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern folgende 1. Änderung zur Satzung zur
Regelung der Entschädigung ehrenamtlicher tätiger Kreisräte und sonstiger
Kreisbürger (beschlossen am 11.05.2020, in Kraft getreten am 01.05.2020):
§1
§ 3 wird wie folgt geändert:
1.
In Absatz 1 Satz 3 wird nach „…oder sonstigen
Gremien“ der Passus „(z.B. Regionalausschuss, Jurysitzungen usw.)“ ergänzt.
2.
Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
„Nachgewiesene Kosten für eine notwendige Betreuung von im Haushalt der
ehrenamtlich tätigen Person lebenden
a) Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind,
c) Angehörigen im Sinne des Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG mit festgestelltem
Pflegegrad nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
werden bis
zu einem Höchstbetrag von 130 € ersetzt; für Personen, denen eine
Entschädigung nach Abs. 5 zusteht, gilt Halbsatz 1 nur, soweit die
erstattungsfähigen Betreuungskosten diese Entschädigung übersteigen.“
3. Der
bisherige Abs. 6 wird Abs. 7 und wird wie folgt geändert:
Die Zahl “5“ wird durch die Zahl “6“ ersetzt.
§2
Diese 1. Änderung zur Entschädigungssatzung
tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Landshut,
den