Beschluss Nr. 176:
Der Kreistag beschließt folgende 2. Änderung zur Geschäftsordnung:
Der Kreistag des Landkreises Landshut erlässt auf Grund des Art. 40 der
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern folgende 2. Änderung zur
Geschäftsordnung des Kreistags Landshut (beschlossen am 11.05.2020, in Kraft
getreten am 01.05.2020, geändert am 26.04.2021):
§ 1
§ 37 erhält folgende Fassung:
Entsendungen von Kreistagsmitgliedern in Kommunalunternehmen,
Unternehmen in Privatrechtsform und Zweckverbände
Für die Ermittlung und Bestellung von Kreistagsmitgliedern in
Kommunalunternehmen, Unternehmen in Privatrechtsform und Zweckverbände gelten § 33
Abs. 2 bis 5 dieser Geschäftsordnung in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2
und Abs. 3 LKrO. Die Rechtsprechung zum Minderheitenschutz wird nicht
angewandt.
§ 2
Diese 2. Änderung zur Geschäftsordnung tritt mit der
Beschlussfassung durch den Kreistag am 16.10.2023 in Kraft.
Landshut, den