Beschluss Nr. 222
1. Die für die Beschaffung anfallenden außer- bzw. überplanmäßigen
Ausgaben werden genehmigt. Die Deckung ist zu 90 % durch die staatlichen
Fördermittel gewährleistet.
2. Der Landrat wird beauftragt, den jeweils
wirtschaftlichsten Bieter zu beauftragen.