Beschluss Nr. 86:
Sowohl die Grundstücksüberlassung als auch die Nutzung des Gebäudes sind über einen Mietvertrag zu regeln. Sobald die näheren Einzelheiten feststehen, ist wieder zu berichten.
Beschluss Nr. 86:
Sowohl die Grundstücksüberlassung als auch die Nutzung des Gebäudes sind über einen Mietvertrag zu regeln. Sobald die näheren Einzelheiten feststehen, ist wieder zu berichten.