Beschluss Nr. 455:
Im Landkreis
Landshut wird zum 01.01.2019 ein Sozialpass, analog der Stadt Landshut, für
folgenden Personenkreis eingeführt, damit der Sozialtarif, der Bestandteil des
Tarifsortimentes im Landshuter Tarifverbund ist, auch für die Landkreisbürger
gelten kann:
- Empfänger laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des 12. Sozialgesetzbuches (SGB XII)
- Empfänger laufender Grundsicherung im Alter und bei dauernder Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII
- Empfänger von Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld nach dem SGB II
- Bewohner stationärer Einrichtungen, die den Barbetrag zur persönlichen Verfügung gemäß § 27 b SGB XII erhalten
- Empfänger laufender Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 27 a Bundesversorgungsgesetz (Kriegsopferfürsorge)
- Pflegekinder, die Pflegegeld nach SGB VIII oder SGB XII erhalten, sowie Empfänger von Geldleistungen zum Lebensunterhalt nach den §§ 19, 34 und 41 SGB VIII
- Empfänger laufender Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Des Weiteren wird der Personenkreis ab 01.01.2019 auch um
- Empfänger von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz WoGG
erweitert. Damit wird auch Rentnern mit einem Bruttoeinkommen bis ca. 1.000 € der Empfang des Sozialpasses ermöglicht.