Beschluss Nr. 16:
aufzutreten, soweit die
Maßnahme entsprechend gefördert wird.
außerplanmäßigen Ausgaben werden genehmigt.
Beschluss Nr. 16:
aufzutreten, soweit die
Maßnahme entsprechend gefördert wird.
außerplanmäßigen Ausgaben werden genehmigt.