Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 64, Nein: 1

Beschluss Nr. 86:

 

Sowohl die Grundstücksüberlassung als auch die Nutzung des Gebäudes sind über einen Mietvertrag zu regeln. Sobald die näheren Einzelheiten feststehen, ist wieder zu berichten.